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GIS-Befreiung Steuerjahr 2020

Abgabe der Eigenerklärung bis 30. September 2020!

Mit dem Landesgesetz vom 19.08.2020, Nr. 9 zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem durch COVID-19 verursachten Notstand erlässt der Landtag für den Tourismussektor die Gemeindeimmobiliensteuer GIS. Für alle anderen Wirtschaftszweige reduziert sich die GIS um die Hälfte. Betriebe, welche in den Genuss der Reduzierung kommen möchten, müssen einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent nachweisen und bei der Gemeinde eine Eigenerklärung abgeben.

Die GIS-Befreiung betriff nur Betriebsimmobilien. Für alle anderen Immobilien (z.B. Privat- oder Dienstwohnung) ist die GIS weiterhin geschuldet. Die Begünstigten werden in zwei Gruppen unterteilt:
1. Gruppe: Beherbergungs-, Kultur-, Sporttätigkeiten und gastgewerblichen Tätigkeiten erhalten eine 100%-ige GIS-Befreiung.
2. Gruppe: Industrie-, Handwerks-, Handelstätigkeiten und andere berufliche Tätigkeiten erhalten eine 50%-ige GIS-Befreiung.

Um in den Genuss der Befreiung zu gelangen, muss eine entsprechende Eigenerklärung bis spätestens 30. September 2020 direkt im Steueramt der Gemeinde abgegeben oder mit PEC an die Gemeinde verschickt werden. Bei der Übermittlung per PEC muss eine Kopie vom Ausweis beigelegt werden.
Die Formulare sind auf der Website der Gemeinden abrufbar oder im Steueramt der jeweiligen Gemeinde erhältlich.

Die GIS-Befreiung stehr nur zu, wenn im Jahr 2020 ein Gesamtumsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet wird.
Sollte der effektive Gesamtumsatzrückgang weniger als 20 Prozent betragen, muss der noch geschuldete GIS-Betrag innerhalb 30. Juli 2021, ohne Anwendung von Strafen und Zinsen nachgezahlt werden.
Betriebe der 1. Gruppe müssen nur 50% der GIS einzahlen. Für Betriebe der 2. Gruppe ist die gesamte GIS geschuldet und sie müssen den Differenzbetrag nachzahlen.

Montag, 24.08.2020
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