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Super- und Hyperabschreibung 2020

Mit dem Haushaltsgesetz von 2020 wird eine wesentliche Änderung der Super (superammortamento) - und Hyperabschreibung (iperammortamento) eingeführt. Beide Formen der erhöhten Abschreibung werden ab 2020 in einen Steuerbonus umgewandelt.

Die Superabschreibung von 130% wird ab dem Jahr 2020 in einen Steuerbonus in Höhe von 6% umgewandelt. Der Steuerbonus gilt für Investitionen bis maximal 2 Millionen Euro. Der Steuerbonus in Höhe von 6% kann nur durch Verrechnung mit anderen Steuern und Sozialabgaben über das Modell F24 beansprucht werden.
Der Steuerbonus muss dabei auf 5 Jahre aufgeteilt werden (Verrechnung zu 5 gleichen Raten). Zur Inanspruchnahme des Steuerbonus von 6% muss das Investitionsgut wieder bis spätestens 31.12.2020 bestellt werden und eine Akontozahlung von mindestens 20% geleistet werden oder die Investition bis 31.12.2020 realisiert werden.

Die Hyperabschreibung von 270% wird durch einen Steuerbonus in Höhe von 40% ersetzt. Anstatt der Hyperabschreibung von 200% wird ein Steuerbonus von 20% gewährt. Für Investitionen von mehr als 10 Millionen Euro ist keine Förderung mehr vorgesehen.
Für die Inanspruchnahme der Hyperabschreibung ist wieder eine beeidete Schätzung nötig; allerdings nur für Güter über 300.000 Euro.
Wenn bis Ende 2020 eine Anzahlung von mindestens 20% getätigt wird, kann die Investition bis zum 31.12.2021 realisiert werden.

Ausgenommen von der Super- und Hyperabschreibung sind wiederum Immobilien, PKW, immaterielle Anlagegüter, sowie die Anschaffung von gebrauchten Gütern.

Das Guthaben ist steuerfrei (IRPEF, IRES, IRAP) und mit anderen Förderungen kumulierbar.

Wichtig: Auf der Rechnung muss folgender Verweis angebracht werden: „Bene agevolabile ai sensi dell'art. 1 co. 184-194 Legge 27.12.2019 n. 160" – ein händischer Vermerk reicht nicht aus – der Verweis muss direkt vom Lieferanten in den Rechnungstext aufgenommen werden!
Fehlt dieser Gesetzesverweis darf das Steuerguthaben nicht in Anspruch genommen werden!

Das Investitionsgut darf bis zum 31.12. des 2. Folgejahres nicht verkauft werden. Wird das Investitionsgut also 2020 erworben, muss es bis zum 31.12.2022 im Betrieb gehalten werden. Falls das Gut vorher verkauft wird, geht der Steuerbonus verloren und bisher verrechnete Beträge müssen zurückbezahlt werden.

 

Mittwoch, 15.01.2020
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