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Steuerguthaben für die Anpassung der Registrierkassen

Für die Jahre 2019 und 2020 wird Unternehmen ein Steuerbonus für den Ankauf bzw. die Anpassung der Registrierkassen für die telematische Übermittlung der Tageseinnahmen gewährt.

Ab 1. Januar 2020 müssen Unternehmen mit Einzelhandel und gleichgestellten Tätigkeiten die Tageseinnahmen täglich telematisch an die Agentur der Einnahmen übermitteln. Für Unternehmen mit einem Umsatz über Euro 400.000 besteht diese Pflicht bereits ab 1. Juli 2019.
Für die Anschaffungs- bzw. Anpassungskosten der Registrierkassen wird ein Beitrag in Form eines Steuerbonus gewährt.

Der Steuerbonus beträgt bis zu 50% der Anschaffungskosten, mit einem Maximalbetrag von Euro 250 bei Neukauf und Euro 50 bei Anpassung der Registrierkassen.

Das Steuerguthaben kann ausschließlich mit Mod. F24 verrechnet werden. Dafür ist ein eigener Steuerkodex vorgesehen: 6899. Als Bezugsjahr wird das Jahr angegeben, indem die Zahlung erfolgt ist.

Die Verrechnung kann ab der ersten periodischen MwSt. Liquidierung, welche nach dem Rechnungsdatum verschickt wird, erfolgen.
Das Guthaben ist in der Steuererklärung des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind und in späteren Erklärungen anzugeben, bis es vollständig aufgebraucht wurde.

 

Donnerstag, 14.03.2019
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