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Steuerabzüge der Sanierungsarbeiten bei Gemeinschaftsanteilen

Mini - Kondominium: Kehrtwendung seitens der Agentur der Einnahmen

Im Falle von Mehrfamilienhäusern, für die gesetzlich nicht vorgesehen ist, einen Verwalter zu ernennen (also Gebäude mit weniger als 9 Wohneinheiten) und welche mehr als einen Eigentümer haben, konnte laut dem Rundschreiben Nr. 11/E vom 21/05/2014 und laut der „Risoluzione“ Nr. 74/E vom 27/08/2015 der Steuerbonus für Umbauarbeiten an Gemeinschaftsanteilen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Mehrfamilienhaus ("Mini-Kondominium") schon vor Beginn der Arbeiten eine eigene Steuernummer besaß. Zudem mussten die jeweiligen Rechnungen auf das Mini-Kondominium ausgestellt und bei der Bankeinzahlung die Steuernummer des Kondominiums und des Verwalters bzw. des Beauftragten des Mini-Kondominiums angeführt werden. Mit der „Risoluzione“ Nr. 74/E hat die Agentur der Einnahmen auch die Möglichkeit geschildert, wie man bei Unterlassung der Beantragung der Steuernummer des Kondominiums, diesen Sachverhalt sanieren konnte.

Laut dem neuen Rundschreiben Nr. 3/E vom 02/03/2016 der Agentur der Einnahmen wurde diese Thematik jetzt nochmals neu definiert und dadurch sehr vereinfacht. Anbei finden Sie die wichtigsten Änderungen und die neue korrekte Vorgehensweise: ?

  • Es ist nun nicht mehr verpflichtend eine Steuernummer für ein Kondominium aus steuerrechtlicher Sicht (mit weniger als 9 Wohneinheiten) zu beantragen, falls Sanierungsarbeiten an den Gemeinschaftsanteilen getätigt werden. ?
  • Wenn Arbeiten an den Gemeinschaftsanteilen gemacht werden, muss die Aufteilung der Kosten und somit der Steuerabzüge, wie bisher, gemäß Besitzanteil vorgenommen werden. Diese Kosten können nun auch nur von einem Eigentümer bezahlt werden (mit seiner persönlichen Steuernummer und mit Angabe des Gesetzes) und müssen nicht mehr über das Kondominium laufen. Die Miteigentümer können dann ihren Anteil in der Steuererklärung abschreiben, mit Angabe der Steuernummer jenes Eigentümers, welcher bezahlt hat. ?
  • Jene Mehrfamilienhäuser, welche eine Sanierung im Laufen haben und bereits eine Steuernummer für das Kondominium beantragt haben, müssen die Sanierung laut den Rundschreiben Nr. 11/E vom 21/05/2014 und laut der „Risoluzione“ Nr. 74/E vom 27/08/2015 beenden, d.h. die Rechnungen müssen weiterhin auf das Mini-Kondominium laufen und bei der Bankeinzahlung muss die Steuernummer vom Kondominium vermerkt sein. ?
  • Beizulegen zu den sonst üblichen Unterlagen ist dabei eine Eigenerklärung, in welcher die Natur der Arbeiten und die Katasterdaten der Immobilie anzugeben sind.

Bei eventuellen Fragen können Sie sich gerne an uns wenden!

Montag, 14.03.2016
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