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POS-Geräte-Pflicht seit 30. Juni

Keine Sanktionen bei Nichtbeachtung der Bestimmung

Seit 30. Juni besteht für alle Unternehmen und Freiberufler die Auflage, ein Pos-Gerät zu installieren, um den Kunden die Möglichkeit zu geben, das Entgelt für die durchgeführten Erwerbe und erhaltenen Leistungen mittels Debitkarte bzw. Bancomat zu begleichen.  Die Pflicht gilt ausschließlich für Zahlungen der Kunden von über 30 Euro, unabhängig vom erzielten Jahresumsatz.

Die Nichtbeachtung der Pflicht wird mit keiner Verwaltungsstrafe geahndet, da es sich um eine Auflage und nicht um eine gesetzliche Vorschrift handelt.

Bei genauerer Betrachtung sieht die Bestimmung eigentlich keine Pflicht zulasten von Unternehmen und Freiberuflern vor, sondern eigentlich nur ein Recht für die Käufer und Leistungsempfänger.

Heißt also:

Bei Nichtvorhandensein des POS-Gerätes fallen keine Strafen an, jedoch setzt sich der Betrieb dem Risiko von ärgerlichen Diskussionen mit Kunden aus, die auf ihr Recht auf POS-Zahlungen bestehen. Der Kunde wird zwar nicht von seiner Verpflichtung befreit, er kann aber Schadenersatz für die Mehrkosten verlangen, die ihm durch eine andere Zahlungsform entstehen (z.B. Banküberweisung oder Besorgung des Bargeldes).

Dienstag, 01.07.2014
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