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Zertifizierungs- und Eintragungspflicht beim Handel mit Bioprodukten

Alle Unternehmen, die Bio-Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern, importieren oder vermarkten müssen diese Tätigkeit beim Amt für Landwirtschaftsdienste melden. Außerdem muss man sich einer Zertifizierung und einer jährlichen Kontrolle unterziehen, die von einer Bio-Kontrollstelle durchgeführt werden.

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind nur jene Betriebe, die verpackte, gekennzeichnete und etikettierte Bio-Lebensmittel direkt an den Endverbraucher verkaufen. Die Produkte dürfen aber nicht aus einem Drittland eingeführt und nicht außerhalb des Geschäftes gelagert werden.

Unternehmen, die Bio-Produkte vermarkten unterliegen trotzdem der Kontrollpflicht, auch wenn diese verpackt und etikettiert sind, d. h. wenn ein Unternehmen die Bio-Lebensmittel lagert, wenn auch nur kurzfristig, und sie dann an Geschäfte verteilt, muss es in das Landesverzeichnis für Ökounternehmen eingetragen werden.

Beispiele:

  • wenn ein Bäcker z. B. Bio-Produkte zu Brot verarbeitet, muss die Meldung ans Amt für Landwirtschaft gemacht werden und der Betrieb muss sich einer jährlichen Kontrolle durch eine Bio-Kontrollstelle unterziehen
  • wenn ein Metzger vakuumverpacktes, gekennzeichnetes und etikettiertes Bio-Fleisch einkauft und dieses so belassen weiterverkauft, muss keine Meldung gemacht werden; wird das Fleisch jedoch ausgepackt und einzeln weiterverkauft muss die Meldung und Kontrolle gemacht werden.

Für das Jahr 2011 müssen sich mit aller höchster Wahrscheinlichkeit auch Gastronomiebetriebe den Meldungen und Kontrollen unterziehen.

Weitere Informationen findet ihr unter:

Informationsseite der Provinz: http://www.provinz.bz.it/landwirtschaft/bauernhof/oekologischer-landbau.asp

Dienstag, 02.11.2010
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