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Abzugsbetrag von 20% für Kauf/Bau einer Immobilie, welche anschließend vermietet wird

Mit dem sogenannten Dekret „Sblocca Italia“ (Nummer 133/2014) wird ein neuer Abzugsbetrag vom Gesamteinkommen für den Kauf/Bau einer Immobilie vorgesehen, wenn diese anschließend laut dem begünstigten Mietvertrag gemäß Artikel 2, Absatz 3 des Gesetzes 431/98 und Artikel 1 des M.D. 30.12.2002 weitervermietet wird.

Diese Mietverträge können in Gemeinden mit Wohnungsnot abgeschlossen werden und sehen verschiedene Steuererleichterungen vor. In Südtirol können diese Mietverträge derzeit nur in den Gemeinden von Eppan, Bozen, Algund, Leifers, Lana und Meran abgeschlossen werden!

Wenn Sie beabsichtigen, eine Wohnung außerhalb von Südtirol zu kaufen und weiterzuvermieten, bitten wir Sie, sich mit uns zuvor in Kontakt zu setzen, um zu überprüfen, ob Ihnen der Abzugsbetrag zusteht!

 

Voraussetzung für die Abschreibung ist, dass:

  1. der Begünstigte eine physische Person, welche keine Handelstätigkeit ausübt, oder eine Baugenossenschaft ist;

  2. der Erwerb innerhalb 01. Jänner 2014 und 31. Dezember 2017 erfolgt;

  3. die Immobilie für Wohnzwecke genutzt wird und im Kataster nicht als A/1, A/8 und A/9 eingetragen ist;

  4. die Wohnung ein Neubau oder eine laut Art. 3, Buchstabe d) Gesetz 380/2001 (baulichen Umgestaltung) sanierte Immobilie ist;

  5. die Wohnung, welche dann weitervermietet wird, von einer Baufirma oder von einer Baugenossenschaft abgekauft wurde;

  6. nach 6 Monaten des Erwerbs oder des Bauendes, diese Wohnung für einen Zeitraum von mindestens 8 Jahren laut „begünstigtem Mietzins“ (canone concordato-Mietvertrag laut Art. 2, Absatz 3 Gesetz 431/1998!) weitervermietet wird;

  7. die Immobilie sich nicht in der homogenen Zone E (landwirtschaftliches Grün) befindet;

  8. die Immobilie in der Energieklasse A oder B eingetragen ist;

 

Der Abzugsbetrag von der Steuergrundlage entspricht dabei 20% des Kaufpreises oder 20% der gesamten Baukosten (resultierend aus dem Kaufvertrag oder einer Baukostenaufstellung seitens der Baufirma), wobei € 300.000 der maximale zugestandene Betrag ist. Somit können insgesamt maximal € 60.000 abgeschrieben werden, wobei dies in 8 jährlichen Raten passiert (€ 7.500/ Jahr), d.h., dass sich das persönliche Gesamteinkommen um €7.500/ Jahr reduziert und man auf diesen Betrag entsprechend seiner Steuerklasse weniger Steuern zahlen muss. 

Der Mietvertrag muss, wie bereits mitgeteilt, für mindestens 8 Jahre durchgehend gelten, ansonsten verliert man den Abzugsbetrag. Wenn sich jedoch innerhalb dieser 8 Jahre der Mietvertrag aufgrund nicht dem Vermieter zu schreibbaren Gründen auflöst und innerhalb einem Jahr nach Auflösung ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, verliert der Vermieter die Abschreibung nicht. 

Zudem muss beachtet werden, dass zwischen den beiden Parteien (Vermieter und Mieter) kein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades vorherrscht (d.h. Vater an Sohn geht nicht, Großvater an Enkelkind schon!).

Diese Begünstigung soll im November in Kraft treten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Mittwoch, 29.10.2014
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