POS-Geräte-Pflicht seit 30. Juni
Keine Sanktionen bei Nichtbeachtung der Bestimmung
Die Nichtbeachtung der Pflicht wird mit keiner Verwaltungsstrafe geahndet, da es sich um eine Auflage und nicht um eine gesetzliche Vorschrift handelt.
Bei genauerer Betrachtung sieht die Bestimmung eigentlich keine Pflicht zulasten von Unternehmen und Freiberuflern vor, sondern eigentlich nur ein Recht für die Käufer und Leistungsempfänger.
Heißt also:
Bei Nichtvorhandensein des POS-Gerätes fallen keine Strafen an, jedoch setzt sich der Betrieb dem Risiko von ärgerlichen Diskussionen mit Kunden aus, die auf ihr Recht auf POS-Zahlungen bestehen. Der Kunde wird zwar nicht von seiner Verpflichtung befreit, er kann aber Schadenersatz für die Mehrkosten verlangen, die ihm durch eine andere Zahlungsform entstehen (z.B. Banküberweisung oder Besorgung des Bargeldes).